ihm zur Bemessung der Grundentschädigung bzw. zur Begründung einer angeblichen Substanziierungsobliegenheit seiner Kostennote nicht entgegen gehalten werden. Vielmehr habe er sich darauf verlassen dürfen, dass sein Honorar in Anwendung von § 3 Abs. 1 sowie lit. b und d dazu i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 10 des Anwaltstarifs im Rahmen einer Grundentschädigung von 25 – 100 % von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles, festgelegt würde, ohne seine Kostennote weiter zu substanziieren.