Die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 sei nirgends publiziert und könne damit gerade ausserkantonalen Anwälten nicht bekannt sein. Sie sei ihm erstmals mit dem Schreiben der Vorinstanz vom 12. März 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Die Mitteilung des Obergerichts könne -6-