Die geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'327.55 bewege sich innerhalb des Rahmens des Anwaltstarifs (Art. 3 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AnwT). Der Beschwerdeführer habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass er gemäss Honorarnote entschädigt würde, ohne diese weiter substanziieren zu müssen.