Demgegenüber erhöhte sie die Grundentschädigung wiederum um 30 % wegen ausserordentlicher Aufwendungen, womit sich die Grundentschädigung im Ergebnis wiederum auf Fr. 4'500.00 belief. Hierzu schlug sie insgesamt 60 % für die Duplik sowie eine zusätzliche Verhandlung. Es resultierte eine Entschädigung von Fr. 7'200.00 bzw. unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen und Spesen von Fr. 128.70 sowie 7.7 % MWST von Fr. 7'893.01.