3. Die Vorinstanz ging für die Bemessung des Honorars gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT) und gestützt auf die Mitteilung des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 von einer Grundentschädigung von Fr. 4'500.00 aus. Diese reduzierte sie um 30 %, weil die beiden Verhandlungen vom 29. November 2021 und 12. Juni 2023 jeweils zusammen mit jener im Verfahren SF.2021.101 bzw. SF.2022.155 durchgeführt worden seien. Demgegenüber erhöhte sie die Grundentschädigung wiederum um 30 % wegen ausserordentlicher Aufwendungen, womit sich die Grundentschädigung im Ergebnis wiederum auf Fr. 4'500.00 belief.