2. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung OF.2021.209 vom 9. August 2024 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Auslagen und MWST) zulasten der Vorinstanz." Des Weiteren beantragte er den Beizug der vorinstanzlichen Akten des Scheidungs- (OF.2021.209) sowie des Massnahmeverfahrens (SF.2022.155). Das Obergericht zieht in Erwägung: