1.3. Mit Verfügung vom 15. August 2023 entband der Präsident des Bezirksgerichts Baden den Beschwerdeführer von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsvertreter. 2. Am 9. August 2024 verfügte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: " 1. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, dem ehemaligen unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beklagten, A._____, Rechtsanwalt, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 7'893.01 (inkl. Auslagen und MWST von Fr. 564.31) auszubezahlen. 2. Die Beklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."