2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2024) für den Betrag von insgesamt Fr. 45'401.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2024 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.