Fr. 45'401.15 erteilt worden), so dass ihm die Gerichtskosten i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen waren. Die Klägerin war denn auch nicht verpflichtet, ihn vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren zur Bezahlung der Ausstände "aufzufordern", zumal er die Ausstände auch nach Einleitung der Betreibung und Zustellung des Zahlungsbefehls nicht bezahlt hat, weshalb das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt erst notwendig geworden ist. Nachdem die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren durch die Einwohnergemeinde R._____ vertreten wurde, ist auch die vorinstanzliche Festsetzung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.00 nicht zu beanstanden.