Soweit der Beklagte schliesslich die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten und die Festsetzung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte ist im vorinstanzlichen Verfahren praktisch vollständig unterlegen (die beantragte Rechtsöffnung für Fr. 48'976.15 ist im Umfang von -7-