Selbst wenn damit belegt sein sollte, dass der Beklagte für die Hypothekarzinsen, die gemeinsamen Steuerschulden, die Kosten der Hausräumung und die Kosten für das Skilager der Tochter aufgekommen ist, kann der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei den eingereichten Belegen (Zahlungsaufstellung, Zahlungsbelege) handelt es sich weder um öffentliche Urkunden noch um durch Unterschrift der Klägerin bekräftigte Schuldanerkennungen, womit die Tilgung durch Verrechnung vorliegend nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Dass die Klägerin die zur Verrechnung gebrachten Forderungen vorbehaltlos anerkennt, wird denn auch nicht vorgebracht.