Die provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte reichte im vorinstanzlichen Verfahren (und im Beschwerdeverfahren) eine (wohl durch ihn erstellte) Zahlungsaufstellung sowie die entsprechenden Zahlungsbelege ein. Selbst wenn damit belegt sein sollte, dass der Beklagte für die Hypothekarzinsen, die gemeinsamen Steuerschulden, die Kosten der Hausräumung und die Kosten für das Skilager der Tochter aufgekommen ist, kann der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.