Der Beklagte macht mit Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – eine Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beweis der Tilgung der Schuld muss gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunde erbracht werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung genügt nur eine vorbehalt- und bedingungslose Schuldanerkennung, mithin also nur eine solche Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Die provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG).