80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 29 des Entscheids) am 4. November 2020 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin bzw. seine Tochter verpflichtet (vgl. Dispositiv-Ziffern 4 und 5), was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird, anerkennt er in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (act. 10) sowie in seiner Beschwerde (Beschwerde, S. 2) doch Ausstände in der Höhe von Fr. 27'475.53 bzw. -6-