2.3.2. Beim Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts E._____ vom 26. Oktober 2020 (SF.2020.11 [Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 29 des Entscheids) am 4. November 2020 in Rechtskraft erwuchs.