Beklagte mindestens zu 50 % krankgeschrieben. Dadurch seien Fr. 3'250.00 weniger an Spesen ausbezahlt worden. Diese Spesen seien pauschal in die Unterhaltsberechnung eingeflossen. Da er von den Forderungen erstmals durch die Betreibung erfahren habe und nie aufgefordert worden sei, die Ausstände zu begleichen, sei es nicht richtig, dass der Beklagte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten allein tragen müsse. Eine hälftige Teilung scheine ihm korrekt.