berücksichtigen, da er keine Betreibung habe riskieren wollen und es sich um das Heim seiner Tochter gehandelt habe. Auch die gemeinsamen Steuern seien Bestandteil des Unterhalts und davon in Abzug zu bringen. Im Weiteren seien die Kosten für die Hausräumung nach dem Auszug der Klägerin sowie die Kosten für das Skilager seiner Tochter von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im Juli 2023 habe der Beklagte massiv weniger verdient, als den Unterhaltsberechnungen zu Grunde gelegt worden sei. Er sei im April 2024 mit einem Herzinfarkt ins Spital eingewiesen worden. Dort habe man festgestellt, dass er bereits […] gehabt habe und man habe zusätzlich […] diagnostiziert. Seither sei der