2.2. Mit Beschwerde macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts E._____ vom 26. Oktober 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge akzeptiert würden. Er habe während der Trennungszeit immer wieder für Kosten aufkommen müssen, welche eigentlich die Klägerin mit den Unterhaltsbeiträgen hätte bezahlen müssen. Es sei dem Beklagten nicht klar, mittels welchen Urkunden er die von ihm geltend gemachten Zahlungen hätte belegen müssen. Es sei in der Natur der Sache gelegen, dass er die Zahlungen jeweils an den Rechnungssteller bezahlt habe. Der Abzug für seine Lohneinbusse sei zu gewähren, da er nichts bezahlen könne, das er nicht einnehme.