Im Übrigen stimme die Aufstellung der Klägerin mit jener des Beklagten überein. Für das Jahr 2019 betrage die Unterhaltsschuld des Beklagten Fr. 16'904.15, für das Jahr 2020 Fr. 21'154.00, für das Jahr 2021 Fr. 3'430.00 und für das Jahr 2023 Fr. 5'640.00. Da im Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ vom 5. Juni 2024 für das Jahr 2020 lediglich eine Unterhaltsschuld von Fr. 19'427.00 verurkundet sei, könne die definitive Rechtsöffnung lediglich in diesem Umfang gewährt werden.