Für den Zeitraum vom 14. April bis 30. April 2019 könne der Beklagte eine Zahlung von Fr. 3'100.00 an die Klägerin nachweisen, so dass der geschuldete Betrag von insgesamt Fr. 2'720.00 gemäss Urteil getilgt sei und ein positiver Saldo von Fr. 380.00 resultiere. Ferner seien der Klägerin zwei Schreibfehler unterlaufen: Der Beklagte schulde der Klägerin gemäss Urteil an den Unterhalt der Tochter vom 1. Mai 2019 bis 31. März 2020 einen Betrag von Fr. 3'925.00 und nicht Fr. 3'935.00.