Weder könne im Rechtsöffnungsverfahren eine materielle Prüfung der Forderung vorgenommen werden, noch könne der Antrag betreffend Streichung der Forderung gehört werden. Der Beklagte rechne diverse Zahlungen an die Unterhaltszahlungen an, welche nicht in Betreibung gesetzt bzw. für welche keine Rechtsöffnung verlangt worden seien. Sofern die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung erfolgen solle, müsse die Gegenforderung des Schuldners durch ein gerichtliches Urteil i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei -4-