2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen (Missachtung seines Rechts auf ein gemeinsames Sorgerecht und den persönlichen Kontakt) nicht zum Erlöschen der Unterhaltsforderung der Klägerin führen würden, sondern allenfalls einen Abänderungsgrund des Urteils darstellten. Weder könne im Rechtsöffnungsverfahren eine materielle Prüfung der Forderung vorgenommen werden, noch könne der Antrag betreffend Streichung der Forderung gehört werden.