2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 104.00 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 11. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.