Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZSU.2024.206 (SR.2024.46) Art. 136 Entscheid vom 31. Oktober 2024 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Plüss Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Gasser Klägerin A._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Klägerin betrieb den Beklagten mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ vom 5. Juni 2024 für folgende Forderungen: Fr. 20'309.15 ("Unterhaltszahlungen 2019"), Fr. 3'600.00 ("Unterhaltszahlungen 2021"), Fr. 19'427.00 ("Unterhaltszahlungen 2020") und Fr. 5'640.00 ("Unterhaltszahlungen 2022"), zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Juni 2024 auf alle Forderungen. 1.2. Der Beklagte erhob gegen den ihm am 6. Juni 2024 zugestellten Zahlungsbefehl gleichentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht E._____ das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die mit Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ vom 5. Juni 2024 in Betreibung gesetzten Forderungen. 2.2. Am 26. Juli 2024 (Postaufgabe) erstattete der Beklagte eine Stellungnahme. 2.3. Der Präsident des Bezirksgerichts E._____ erkannte am 27. August 2024: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2024) für Fr. 16'904.15 (Jahr 2019) nebst Zins zu 5.00 % seit dem 5. Juni 2024, für Fr. 19'427.00 (Jahr 2020) nebst Zins zu 5.00 % seit dem 5. Juni 2024, für Fr. 3'430.00 nebst Zins zu 5.00 % (Jahr 2021) sowie für Fr. 5'640.00 (Jahr 2023) nebst Zins zu 5.00 % seit 5. Juni 2024 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin die vorgeschossenen Gerichtskosten von Fr. 400.00 zu ersetzen. 2.2. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Betreibungskosten von Fr. 104.00 von den Zahlungen des Gesuchsgegners vorab zu erheben. 3. Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 80.00 zu bezahlen. Er hat seine eigenen Parteikosten selber zu tragen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. September 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 11. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. 3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2024 wies die Verfahrensleiterin des Obergerichts des Kantons Aargau das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. 3.3. Die Klägerin reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, dass die vom Beklagten geltend gemachten Einwendungen (Missachtung seines Rechts auf ein gemeinsames Sorgerecht und den persönlichen Kontakt) nicht zum Erlöschen der Unterhaltsforderung der Klägerin führen würden, sondern allenfalls einen Abänderungsgrund des Urteils darstellten. Weder könne im Rechtsöffnungsverfahren eine materielle Prüfung der Forderung vorgenommen werden, noch könne der Antrag betreffend Streichung der Forderung gehört werden. Der Beklagte rechne diverse Zahlungen an die Unterhaltszahlungen an, welche nicht in Betreibung gesetzt bzw. für welche keine Rechtsöffnung verlangt worden seien. Sofern die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung erfolgen solle, müsse die Gegenforderung des Schuldners durch ein gerichtliches Urteil i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG oder durch eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei -4- belegt sein, wobei diese Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt seien, so dass die durch den Beklagten geltend gemachten Zahlungen nicht zu berücksichtigen seien. Der Beklagte reiche einzig eine eigenhändige Aufstellung sowie die entsprechenden Zahlungsbelege ein. Die eingereichten Zahlungsbelege vermöchten lediglich zu beweisen, dass der Beklagte gegenüber der im rechtskräftigen Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsverpflichtung gewisse Mehrleistungen erbracht habe. Für den Zeitraum vom 14. April bis 30. April 2019 könne der Beklagte eine Zahlung von Fr. 3'100.00 an die Klägerin nachweisen, so dass der geschuldete Betrag von insgesamt Fr. 2'720.00 gemäss Urteil getilgt sei und ein positiver Saldo von Fr. 380.00 resultiere. Ferner seien der Klägerin zwei Schreibfehler unterlaufen: Der Beklagte schulde der Klägerin gemäss Urteil an den Unterhalt der Tochter vom 1. Mai 2019 bis 31. März 2020 einen Betrag von Fr. 3'925.00 und nicht Fr. 3'935.00. Ebenso weise das Urteil ab dem 1. Januar 2021 eine Unterhaltsschuld für die Tochter von Fr. 1'650.00 und für den persönlichen Unterhalt der Klägerin einen Betrag von Fr. 1'890.00 aus und nicht Fr. 735.00 bzw. Fr. 4'075.00. Für die Monate September 2019 und April 2020 lasse sich aus der Aufstellung des Beklagten jeweils eine Überweisung im Umfang von Fr. 815.85 bzw. 861.00 mit dem Betreff "Alimente" entnehmen. Die Höhe sei mittels Bankbelegen ausgewiesen, ebenso wie der Erhalt auf dem Kontobeleg der Klägerin, so dass diese Beträge der Berechnung zu Grunde gelegt werden könnten. Für den Monat Mai 2020 könne der Beklagte die teilweise Tilgung der Unterhaltszahlungen im Umfang von Fr. 3'710.00 nachweisen. Im Übrigen stimme die Aufstellung der Klägerin mit jener des Beklagten überein. Für das Jahr 2019 betrage die Unterhaltsschuld des Beklagten Fr. 16'904.15, für das Jahr 2020 Fr. 21'154.00, für das Jahr 2021 Fr. 3'430.00 und für das Jahr 2023 Fr. 5'640.00. Da im Zahlungsbefehl Nr. aaa des Betreibungsamtes D._____ vom 5. Juni 2024 für das Jahr 2020 lediglich eine Unterhaltsschuld von Fr. 19'427.00 verurkundet sei, könne die definitive Rechtsöffnung lediglich in diesem Umfang gewährt werden. 2.2. Mit Beschwerde macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, dass die mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts E._____ vom 26. Oktober 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge akzeptiert würden. Er habe während der Trennungszeit immer wieder für Kosten aufkommen müssen, welche eigentlich die Klägerin mit den Unterhaltsbeiträgen hätte bezahlen müssen. Es sei dem Beklagten nicht klar, mittels welchen Urkunden er die von ihm geltend gemachten Zahlungen hätte belegen müssen. Es sei in der Natur der Sache gelegen, dass er die Zahlungen jeweils an den Rechnungssteller bezahlt habe. Der Abzug für seine Lohneinbusse sei zu gewähren, da er nichts bezahlen könne, das er nicht einnehme. Weiter seien die Hypothekarzinsen für das Haus zu -5- berücksichtigen, da er keine Betreibung habe riskieren wollen und es sich um das Heim seiner Tochter gehandelt habe. Auch die gemeinsamen Steuern seien Bestandteil des Unterhalts und davon in Abzug zu bringen. Im Weiteren seien die Kosten für die Hausräumung nach dem Auszug der Klägerin sowie die Kosten für das Skilager seiner Tochter von den Unterhaltszahlungen in Abzug zu bringen. Im Juli 2023 habe der Beklagte massiv weniger verdient, als den Unterhaltsberechnungen zu Grunde gelegt worden sei. Er sei im April 2024 mit einem Herzinfarkt ins Spital eingewiesen worden. Dort habe man festgestellt, dass er bereits […] gehabt habe und man habe zusätzlich […] diagnostiziert. Seither sei der Beklagte mindestens zu 50 % krankgeschrieben. Dadurch seien Fr. 3'250.00 weniger an Spesen ausbezahlt worden. Diese Spesen seien pauschal in die Unterhaltsberechnung eingeflossen. Da er von den Forderungen erstmals durch die Betreibung erfahren habe und nie aufgefordert worden sei, die Ausstände zu begleichen, sei es nicht richtig, dass der Beklagte die vorinstanzlichen Verfahrenskosten allein tragen müsse. Eine hälftige Teilung scheine ihm korrekt. 2.3. 2.3.1. Der Gläubiger kann beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, sofern die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungsgericht hat weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N 2a zu Art. 81 SchKG). 2.3.2. Beim Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts E._____ vom 26. Oktober 2020 (SF.2020.11 [Beilage zum Rechtsöffnungsgesuch]) handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid und somit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG, zumal der Entscheid gemäss Bescheinigung (auf S. 29 des Entscheids) am 4. November 2020 in Rechtskraft erwuchs. Der Beklagte wurde darin zur Zahlung von Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen an die Klägerin bzw. seine Tochter verpflichtet (vgl. Dispositiv-Ziffern 4 und 5), was vom Beklagten denn auch nicht bestritten wird, anerkennt er in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2024 (act. 10) sowie in seiner Beschwerde (Beschwerde, S. 2) doch Ausstände in der Höhe von Fr. 27'475.53 bzw. -6- Fr. 27'478.53 und führt er in seiner Beschwerde zudem aus, dass er die im "Trennungsurteil" aufgeführten Unterhaltszahlungen "akzeptiere" (Beschwerde, S. 1). Der Beklagte macht mit Beschwerde – wie bereits vor Vorinstanz – eine Tilgung der Schuld durch Verrechnung geltend (vgl. E. 2.2. hiervor). Der Beweis der Tilgung der Schuld muss gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunde erbracht werden. Als Beweis der Tilgung durch Verrechnung genügt nur eine vorbehalt- und bedingungslose Schuldanerkennung, mithin also nur eine solche Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.1). Die provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Der Beklagte reichte im vorinstanzlichen Verfahren (und im Beschwerdeverfahren) eine (wohl durch ihn erstellte) Zahlungsaufstellung sowie die entsprechenden Zahlungsbelege ein. Selbst wenn damit belegt sein sollte, dass der Beklagte für die Hypothekarzinsen, die gemeinsamen Steuerschulden, die Kosten der Hausräumung und die Kosten für das Skilager der Tochter aufgekommen ist, kann der Beklagte daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn bei den eingereichten Belegen (Zahlungsaufstellung, Zahlungsbelege) handelt es sich weder um öffentliche Urkunden noch um durch Unterschrift der Klägerin bekräftigte Schuldanerkennungen, womit die Tilgung durch Verrechnung vorliegend nicht rechtsgenüglich dargetan ist. Dass die Klägerin die zur Verrechnung gebrachten Forderungen vorbehaltlos anerkennt, wird denn auch nicht vorgebracht. Betreffend die geltend gemachte Lohneinbusse ist der Beklagte nicht berechtigt, diese eigenmächtig von den gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Soweit sich seine finanziellen Verhältnisse verändert haben sollten, steht es ihm – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – frei, die Abänderung der mit Entscheid des Präsidenten des Bezirksgerichts E._____ vom 26. Oktober 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge gerichtlich geltend zu machen. Im Ergebnis hat der Beklagte die Tilgung der Schuld durch Verrechnung (und auch auf andere Weise) nicht durch Urkunde bewiesen. Die vorinstanzliche Berechnung der Forderung, für welche der Klägerin die definitive Rechtsöffnung im angefochtenen Entscheid erteilt worden ist, beanstandet der Beklagte – mit Ausnahme der Nichtgewährung der von ihm geltend gemachten Abzüge – nicht, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit der Beklagte schliesslich die vorinstanzliche Verteilung der Verfahrenskosten und die Festsetzung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Klägerin moniert, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beklagte ist im vorinstanzlichen Verfahren praktisch vollständig unterlegen (die beantragte Rechtsöffnung für Fr. 48'976.15 ist im Umfang von -7- Fr. 45'401.15 erteilt worden), so dass ihm die Gerichtskosten i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen waren. Die Klägerin war denn auch nicht verpflichtet, ihn vor Einleitung des Rechtsöffnungsverfahren zur Bezahlung der Ausstände "aufzufordern", zumal er die Ausstände auch nach Einleitung der Betreibung und Zustellung des Zahlungsbefehls nicht bezahlt hat, weshalb das Rechtsöffnungsverfahren überhaupt erst notwendig geworden ist. Nachdem die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren durch die Einwohnergemeinde R._____ vertreten wurde, ist auch die vorinstanzliche Festsetzung einer Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 80.00 nicht zu beanstanden. 2.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. aaa des Betreibungsamtes Region Q._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Juni 2024) für den Betrag von insgesamt Fr. 45'401.15 nebst Zins zu 5 % seit dem 5. Juni 2024 zu Recht definitive Rechtsöffnung erteilt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und seine Parteikosten selber zu tragen. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 600.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: […] -8- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 31. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Gasser