4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 1'500.00 wird dem Kläger zu 1/4 mit Fr. 350.00 und der Beklagten zu 3/4 mit Fr. 1'150.00 auferlegt. Die jeweiligen Anteile werden den Parteien jedoch zufolge Gewährung der un- - 20 - entgeltlichen Rechtspflege einstweilen gemäss Art. 123 ZPO bei der Obergerichtskasse vorgemerkt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers die Hälfte der gerichtlich auf Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgelegten Anwaltskosten, d.h. Fr. 900.00, zu bezahlen.