1. 1.1. Die Kinder C._____, D._____ und E._____ werden ab 8. Juli 2024 unter die Obhut des Gesuchstellers gestellt (unverändert). 1.2. Die Gesuchsgegnerin wird berechtigt und verpflichtet, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und mit den Kindern drei Wochen Ferien pro Jahr zu verbringen. 1.3. Dem Gesuchsteller wird gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) im Falle der Widerhandlung gegen die Anordnung in Disp.-Ziff. 1.2 hievor Busse bis Fr. 10'000.00 angedroht.