aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Den Parteien ist deshalb in Gutheissung ihrer diesbezüglichen Gesuche die (in Bezug auf die Prozesskostenvorschusspflicht subsidiäre; BGE 142 III 39 E. 2.3) unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch ihre Rechtsvertreterinnen) zu gewähren. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids vom 22. August 2024 des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, wird aufgehoben und stattdessen von Amtes wegen durch folgende Bestimmung ersetzt: