9. Sowohl die Beklagte (Berufung, S. 5 f.) als auch der Kläger (Berufungsantwort, S. 9 f.) ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit (Art. 117 lit. a ZPO) beider Parteien erscheint als glaubhaft (Scheidungsurteil, Disp.-Ziff. 10), und das Rechtsmittelverfahren erschien aus beidseitiger Sicht nicht als - 19 -