b und Abs. 2 AnwT], da einzig Fragen der Obhut und des Besuchsrechts Gegenstand bildeten; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % Mehrwertsteuern), d.h. Fr. 900.00, zu bezahlen. Die Beklagte ist zu verpflichten, diese Entschädigung an die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers (E. 9 unten) zu bezahlen (Urteile des Bundesgerichts 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 und 5A_288/2021 vom 21. Juni 2022 E. 1; AGVE 2013 Nr. 77).