§§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) der Beklagten zu 3/4 mit Fr. 1'150.00 und dem Kläger zu 1/4 mit Fr. 350.00 aufzuerlegen. Zudem hat die Beklagte dem Kläger die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 1'800.00 festgelegt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung analog derjenigen für ein Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz Fr. 2'700.00 [vgl. Entscheid der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Obergerichts XBE.2024.4 / XBE.2024.5 vom 13. August 2024 E. 9.2; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT], da einzig Fragen der Obhut und des Besuchsrechts Gegenstand bildeten;