8. Zwar hat das Rechtsmittel der Beklagten (von Amtes wegen) zur Folge, dass bezüglich Besuchsrecht gegen den Kläger eine Vollstreckungsmassnahme angeordnet (E. 5 oben) und ihm eine kindesschutzrechtliche Weisung erteilt (E. 6 oben) wurde. Im Hauptpunkt (Umteilung der Obhut) unterliegt die Beklagte aber (E. 4 oben). Ausgangsgemäss ist deshalb die auf Fr. 1'500.00 festzulegende obergerichtliche Spruchgebühr (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) der Beklagten zu 3/4 mit Fr. 1'150.00 und dem Kläger zu 1/4 mit Fr. 350.00 aufzuerlegen.