307 Abs. 1 ZGB), zu erblicken ist, zumal das Recht auf persönlichen Verkehr, das die positive Entwicklung des Kindes gewährleisten und fördern soll (Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2022 vom 18. Oktober 2022 E. 5.1.2), auch das Recht umfasst, telefonisch zu kommunizieren (BÜCHLER, in: FamKomm., a.a.O., N. 6 zu Art. 273 ZGB). Dem Kläger ist deshalb gestützt auf Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB die Weisung zu erteilen, die telefonische Kommunikation zwischen der Beklagten und den drei Kindern ungestört zuzulassen. Diese Weisung erscheint unter den gegebenen Umständen als Kindesschutzmassnahme verhältnismässig.