7. 7.1. Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann das Gericht als Kindesschutzmassnahme (u.a.) die Eltern ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist (vgl. Art. 315a Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 2 ZGB; vgl. auch BGE 150 III 49 sowie Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.33 vom 3. Juni 2024 E. 2.2 und E. 2.3.1). Die Weisung kommt als niederschwellige Intervention vor allem in nicht besonders schwerwiegenden Fällen oder in Kombination mit anderen Massnahmen in Frage.