106 Abs. 1 StGB) ausdrücklich genannt wird, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 312 E. II.4.d). Der für Zivilsachen zuständige Richter oder der Vollstreckungsrichter können die Strafe nämlich nur androhen. Allein der Strafrichter kann über die Bestrafung der Betroffenen wegen Ungehorsams entscheiden (KELLERHALS, a.a.O., N. 26 zu Art. 343 ZPO).