als verhältnismässig. Nach Art. 292 StGB wird mit Busse bestraft, wer der von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Es muss dabei ausdrücklich angeordnet werden, dass im Falle des Ungehorsams resp. der Nichterfüllung Busse gestützt auf Art. 292 StGB droht. Eine wörtliche Wiedergabe von Art. 292 StGB genügt, wenn sich die Androhung offensichtlich erkennbar auf die Nichterfüllung bezieht (STAEHELIN, a.a.O., N. 16 zu Art. 343 ZPO). Dass der Maximalbetrag der Busse von Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB) ausdrücklich genannt wird, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 312 E. II.4.d).