6. 6.1. Das Gericht kann im materiellen Entscheid auf Antrag der obsiegenden Partei direkt Vollstreckungsmassnahmen anordnen (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Bei vorsorglichen Massnahmen ist ein besonderer Antrag auf Anordnung der Vollstreckung nicht notwendig (vgl. Art. 267 ZPO). Eheschutzmassnahmen und auch vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren (Art. 276 ZPO) sind als vorsorgliche Massnahmen in diesem Sinne zu verstehen (GEISER, Vollstreckung im Familienrecht, in: FamPra.ch 2/2018 S. 355 ff., S. 357). Als konkrete Vollstreckungsmassnahmen kommen die in Art. 343 ZPO vorgesehenen Anordnungen infrage.