5.3. Vorliegend hat das Scheidungsgericht die Beklagte, unter Vorbehalt abweichender Absprachen unter den Eltern, "im Sinne einer Mindestregelung" berechtigt, C._____, E._____ und D._____ jedes zweite Wochenende (Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr) zu sich auf Besuch zu nehmen und 3 Wochen Ferien pro Jahr mit ihnen zu verbringen (Scheidungsurteil, E. 3.3.2). Dass dieses Besuchsrecht – wie sie es auch dem Kläger einräumen möchte (vgl. Berufung Scheidung) – dem - 16 -