Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 146 III 321 f. E. 6.2.3 f.), das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 und 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 4.1). Die Gerichte gehen im allgemeinen in ihrer am Kindeswohl ausgerichteten Praxis davon aus, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende und ein Ferienrecht von zwei bis drei Wochen pro Jahr sei bei Kindern nach dem Kleinkindalter im Lichte des Kindeswohls angemessen und bilde im Hinblick auf spezielle Fälle (z.B. Alter des Kindes, Wohnsituation und Arbeitszeiten des nicht obhuts-