5.2. Eltern, denen – wie vorliegend der Beklagten (E. 4 oben) – die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 2 ZGB). Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 146 III 321 f. E. 6.2.3 f.), das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (Urteile des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 und 5A_895/2023 vom 11. September 2024 E. 4.1).