Die Behauptung der Beklagten, er betreue die Kinder nicht persönlich resp. diese würden "sehr viel Zeit" bei seiner neben ihm wohnenden Mutter verbringen (Berufung Scheidung, S. 6), bestreitet der Kläger plausibel unter Hinweis auf seine (unstrittige) aktuelle Arbeitslosigkeit und die damit einhergehende zeitliche Verfügbarkeit (Berufungsantwort Scheidung, S. 9). Dass die Kinder nicht beim Kläger wohnen möchten und der Beklagten gesagt haben sollen, sie würden beim Kläger leiden (Berufung Scheidungsurteil, S. 4), ist nicht glaubhaft; der Kindsvertreter hat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2024 (act.