Es hat alle Defizite auf Seiten des Klägers in die Beurteilung einbezogen und diese dann mit den bei der Beklagten georteten Defiziten abgewogen (Scheidungsurteil, E. 3.2.4.2). Dass er "systematisch jeglichen Kontakt der Kinder zur Mutter" verhindern würde (Berufung, S. 4; Berufung Scheidung, S. 5), bestreitet der Kläger (Berufungsantwort, S. 7 f.). Im Schreiben vom 23. Oktober 2024 an die Gegenanwältin merkt er diesbezüglich im Übrigen zurecht an, dass der angefochtene Entscheid der Beklagten kein Besuchsrecht einräumt (E. 5 unten). Die Behauptung der Beklagten, er betreue die Kinder nicht persönlich resp.