Soweit die Beklagte die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage stellt (sie wisse im Gegensatz zu ihm, was für die Kinder gut sei; er beeinflusse die Kinder negativ, sage ihnen, was sie dem Kinderanwalt sagen sollen und er kooperiere nicht mit der Beiständin), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das Scheidungsgericht mit der Erziehungsfähigkeit des Beklagten resp. den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten vom 10. Mai 2023 detailliert und schlüssig auseinandergesetzt hat. Es hat alle Defizite auf Seiten des Klägers in die Beurteilung einbezogen und diese dann mit den bei der Beklagten georteten Defiziten abgewogen (Scheidungsurteil, E. 3.2.4.2).