4.4.3. Die Beklagte bestreitet, nicht einsichtig zu sein und ihren Erziehungsstil nicht zu hinterfragen. Sie wisse, dass sie die Kinder nicht schlagen dürfe, was sie auch nicht tun werde (Berufung Scheidung, S. 4 f.). Bei diesen Ausführungen handelt es sich indes um reine Behauptungen, Beteuerungen und Absichtsbekundungen; dass sie die Kinder in der Vergangenheit geschlagen hat und dass ihr Erziehungsstil auch körperliche Strafen umfasst, ist aktenkundig (Scheidungsurteil, E. 3.2.4.2.3). Soweit die Beklagte die Erziehungsfähigkeit des Klägers in Frage stellt (sie wisse im Gegensatz zu ihm, was für die Kinder gut sei;