lung letztlich einzig auf das Kriterium der Kontinuität stützte – nicht Folge geleistet werde. So sei es zum einen nach Vorliegen des Gutachtens resp. seit ca. August 2023 wieder zu Gewaltanwendung der Beklagten gegenüber den Kindern gekommen (sie habe ihren Erziehungsstil trotz umfassender Unterstützung und Beratung nicht nachhaltig verändern können), und zum anderen hätten die Kinder gegenüber ihrem Kindsvertreter ausdrücklich und unmissverständlich deutlich den klaren Wunsch geäussert, definitiv bei ihrem Vater wohnen zu wollen (E. 4.1.1 oben). Nachfolgend ist daher summarisch zu prüfen, ob diese Beweiswürdigung des Scheidungsgerichts rechtsfehlerhaft ist.