Zwar muss das Sachgericht triftige Gründe nennen, wenn es vom Gutachten bzw. von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweicht, und es wäre ungenügend, bloss den Inhalt des Gutachtens wiederzugeben, dieses aber gewissermassen im Raum stehenzulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_1013/2018 vom 1. Februar 2019 E. 5). Vorliegend hat sich das Scheidungsgericht allerdings auf über 8 Seiten mit dem Gutachten vom 10. Mai 2023 auseinandergesetzt und detailliert und nachvollziehbar begründet, weshalb dem Gutachten – welches seine Empfeh- - 14 -