4.4.2. Die Beklagte bringt sowohl in der Berufung gegen den angefochtenen Entscheid (S. 4 f.) als auch in der Berufung gegen das Scheidungsurteil (S. 5) sinngemäss vor, die Zuweisung der Obhut an den Kläger widerspreche der Empfehlung im Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 10. Mai 2023 und damit dem Kindeswohl. Die Beklagte übersieht dabei zum Vornherein, dass auch das gerichtliche Gutachten der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO) unterliegt.