4.3.2. Nachdem die Kinder mit dem Scheidungsurteil vom 21. März 2024 neu unter die Obhut des Klägers gestellt worden sind, die Beklagte gegen das Scheidungsurteil zwischenzeitlich Berufung erhoben hat und der angefochtene Entscheid bzw. bereits die superprovisorische Verfügung vom 2. Juli 2024 den Obhutswechsel vorgenommen haben, wirkt der angefochtene Entscheid wie der Entzug der aufschiebenden Wirkung im Scheidungsverfahren. In Anbetracht dessen kann für die hier notwendige Interessenabwägung von den Grundsätzen ausgegangen werden, welche das Bundesgericht bezüglich (vorzeitige) Vollstreckung eines die Obhut regelnden Massnahmeentscheids aufgestellt hat.