2022, N. 5 zu Anh. ZPO Art. 276). Wie bei allen vorsorglichen Massnahmen gilt es aber zu beachten, dass Massnahmen während des Hauptverfahrens lediglich eine vorläufige Friedensordnung schaffen sollen, also nur vorläufig gelten, weshalb bezüglich deren Anordnung Zurückhaltung geboten ist. Vorsorgliche Massnahmen sollen die endgültige Regelung der Scheidungsfolgen nicht präjudizieren (BÄH- LER, in: BSK-ZPO, a.a.O., N. 2 zu Art. 276 ZPO).