4.3. 4.3.1. Im Scheidungspunkt (Disp.-Ziff. 1) ist das Scheidungsurteil des Präsidiums des Familiengerichts Q._____ vom 21. März 2024 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im Streit liegt (u.a.) die Regelung der Obhut (Prozessgeschichte Ziff. 2.3 oben). Gemäss Art. 276 Abs. 3 ZPO kann das Gericht vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn – wie vorliegend – die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert. Die Kriterien von Art. 261 ZPO finden für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Rahmen von Art.