4.2. Die Beklagte beharrt in ihrer Berufung unter Hinweis auf das Gutachten vom 10. Mai 2023 auf der Obhut während der Dauer des Scheidungsverfahrens. Die Kinder wollten nicht beim Kläger wohnen und sie schlage die Kinder nicht. Die Kinder seien beim Kläger gefährdet. Sie wisse von den Kindern, dass sie bei ihm leiden würden. Abgesehen von weiteren ungünstigen Umständen bei ihm (ungenügende Betreuungssituation, fehlende Hausaufgabenhilfe und ungesunde Ernährung) verwehre der Kläger den Kindern die Beziehung zu ihr. Die Kinder dürften kaum resp. nur überwacht mit ihr telefonieren und sie nicht besuchen (Berufung, S. 3 ff.).